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Artikel 181

(Vermögen bei Änderung der Bezirkszugehörigkeit)

(1)

Hat sich nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Bezirkszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiet das nicht dem Staatsvermögen zugeordnetes Vermögen des Bezirkes, dem das Gebiet angehört hat, dem Bezirk zu, dem es jetzt angehört.

(2)

Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3)

Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder und Kommunen geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf den Staat über. Die Grundstückverwaltung berücksichtigt begründete Interessen an der Nutzung.

(4)

Sofern ein überwiegendes Interesse des Staates oder das besondere Interesse eines Bezirkes es erfordert, kann durch Gesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden. Dazu ist eine Volksabstimmung durchzuführen.

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