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Artikel 180

(Aufhebung von Beamtenrechten)

(1)

Mit Inkrafttreten der Verfassung sind alle öffentlichen Beschäftigungsverhältnisse in der Bundesrepublik suspendiert. Bis zu einer Entscheidung über die Bedingungen der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Deutschland verbleiben die Stelleninhaber als vorläufige Verwalter der Stellen. Die Entscheidung hat möglichst innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen und muss sich nach der Verfassung richten.

(2)

Beamte und Richter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung auf Lebenszeit angestellt waren, können binnen 24 Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Parlamentes in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen ohne Beamtenstatus versetzt werden, insbesondere wenn ihnen die charakterliche persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.

(3)

Den Betroffenen steht der Rechtsweg offen, soweit ihre Charakterliche, persönliche und fachliche Eignung in Frage gestellt ist.

(4)

Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Regierung, die der Zustimmung des Parlamentes bedarf.

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