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Artikel 175

(Fortgeltung bisheriger Rechtsvorschriften)

(1)

Recht der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Parlamentes nach der Verfassungsgebung gilt vorläufig fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und Amtsmissbrauch erschwert.

(2)

Das deutsche Recht geht vor Recht der Bundesrepublik und gilt vorläufig fort, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht und nach dieser Verfassung noch anwendbar ist.

(3)

Die von Deutschland vor der Bundesrepublik abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung die Gesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Hinweis und Home

Das Personal der Bundesrepublik hat Deutschland in bisher unvorstellbarer Art und Weise zur Ausplünderung freigegeben. Deshalb sind alle von der Bundesrepublik verhandelten Verträge hiermit ausgesetzt, bzw. gleich suspendiert! ⇒ mehr!

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