Banner 'Verfassungsinitiative'

Artikel 173

(Mehrheitsbegriff)

(1)

Einfache Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung, der Parlamente und bei Volkbefragungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder oder der Wahlberechtigten.

(2)

Qualifizierte Mehrheit ist die Mehrheit mit mindestens 2/3 der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten.

(3)

Wahlbeteiligungen unter 50 % lassen kein rechtskraftfähiges Ergebnis der Abstimmung entstehen.

Hinweis und Home

In der Bundesrepublik bedarf es nur eines einzigen CDU-Wählers für die Wahl zum Bundestag und damit würden 100 % das Wahlergebnis für die CDU sein. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!