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Artikel 166

(Aufhebung von Gesetzen; Ende des Verteidigungsfalles)

(1)

Das Parlament kann jederzeit Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Regierung sind aufzuheben, wenn das Parlament es beschließen.

(2)

Das Parlament kann jederzeit durch einen vom Ministerpräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3)

Über den Friedensschluss wird durch Gesetz entschieden, dem das Volk zustimmen muss.

(4)

Mit Volksentscheid ist eine Entlastung der im Verteidigungsfall Handelnden zu bewirken. Eine nicht erreichte Entlastung verpflichtet zur Einleitung von gerichtlichen Untersuchungen zu Umständen und Gesetzeswidrigkeiten nach Sachverhaltsverfälschungen.

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