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Artikel 165

(Bestand von Notstandsbestimmungen)

(1)

Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 159, 161 und 163 und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 159, 161 und 163 erlassen worden ist.

(2)

Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3)

Gesetze, die von den Artikeln 132, 133, 141, 142 und 148 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Gesetz mit Zustimmung des Parlamentes geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten 132, 133 und X überzuleiten.

(4)

Das Volk kann durch Volksabstimmung die Anwendung der Notstandbestimmungen aufheben.

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