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Artikel 164

(Erweiterte Befugnis der Bezirksregierungen)

(1)

Sind die zuständigen staatlichen Organe außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Staatsgebietes, so sind die Bezirksregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 161 Abs. 1 zu treffen.

(2)

Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Regierung, im Verhältnis zu Bezirksbehörden und nachgeordneten staatlichen Behörden auch durch die Regierungspräsidenten der Regierungsbezirke, jederzeit aufgehoben werden.

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