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Artikel 163

(Legislaturperiode; Amtszeit)

(1)

Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des deutschen Parlamentes oder der Kommunalparlamente in den Regierungsbezirken enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2)

Wird eine Neuwahl des Ministerpräsidenten durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Gewählte muss durch das Volk bestätigt werden. Ein Volksentscheid ist unabdingbar und, sobald als es die Lage zulässt, einzuholen.

(3)

Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Parlamentes ausgeschlossen.

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