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Artikel 162

(Stellung des Staatsgerichtshofes)

(1)

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Staatsgerichtshofes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann der Staatsgerichtshof die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst der Staatsgerichtshof mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

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