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Artikel 161

(Grenzschutz; Weisungsbefugnis der Regierung)

(1)

Die Regierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Grenzschutz im gesamten Staatsgebiete einsetzen;
2. außer der staatlichen Verwaltung auch den Bezirksregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Bezirksbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Bezirksregierungen übertragen.

(2)

Parlament und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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