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Artikel 156

(Feststellung des Verteidigungsfalls)

(1)

Die Feststellung, dass das Staatsgebiet oder die staatliche Souveränität mit Waffengewalt, Cyberkrieg oder bedrohliche Maßnahmen zur Zerstörung der Wirtschaft angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft die Regierung mit Zustimmung des Parlamentes. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Regierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von mindestens der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Parlamentes. Ist die Zustimmung per Volksentscheid noch einholbar, entscheidet das Volk endgültig über den Verteidigungsfall.

(2)

Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Parlamentes unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3)

Die Feststellung wird im deutschen Gesetzblatt verkündet. Ist dieses nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Gesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4)

Wird das Staatsgebiet mit Waffengewalt, Cyberkrieg oder bedrohliche Maßnahmen zur Zerstörung der Wirtschaft angegriffen und sind die zuständigen Staatsorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Das Parlament gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5)

Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Staatsgebiet mit Waffengewalt, Cyberkrieg oder bedrohliche Maßnahmen zur Zerstörung der Wirtschaft angegriffen, so kann der Ministerpräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Parlamentes abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Parlamentes der Gemeinsame Ausschuss.

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