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Artikel 154

(Rechnungslegung; Prüfung durch Rechnungshof)

(1)

Der Minister der Finanzen hat dem Parlament über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das verbleibende Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung Rechnung zu legen.

(2)

Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Regierung unmittelbar dem Parlament jährlich in einem öffentlich bekannt zu machenden Report zu berichten. Festgestellte Gesetzwidrigkeiten hat er zur Bearbeitung den zuständigen Strafgerichten zuzuleiten.

(3)

Im Übrigen werden die Befugnisse des Rechnungshofes durch Gesetz geregelt.

Hinweis und Home

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