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Artikel 145

(Sonstige Erlöse)

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Subventionierter Wettbewerb des Staates und zwischen Regierungsbezirken gegenüber der gewerblichen Wirtschaft und Freiberuflern ist allgemein unzulässig. Gewinn aus unvermeidbarer wirtschaftlicher oder gewerblicher Betätigung des Staates zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, Versorgungssicherheit und Infrastruktur werden dem zu verteilenden Finanzaufkommen des Staates zugerechnet.

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