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Artikel 140

(Grundsätzliche Regelungen zur Steuer-, Abgaben-, Gebühren- und Zollerhebung)

(1)

Deutschland hat nach dieser Verfassung als Staat Schuldenfreiheit anzustreben.

(2)

Die vom Deutschen Volk in Volksabstimmung nach dieser Verfassung anzuerkennenden Schulden der Organe der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind beschleunigt zurückzuführen. Dazu ist vollumfänglich das rechtmäßige Vermögen der Bundesrepublik und ein beanspruchter Schadensersatz einzusetzen.

(3)

Für nicht durch das Vermögen der Bundesrepublik gedeckte Schulden sind Regressforderungen gegen die Verursacher zu erheben.

(4)

Übrig gebliebene Schulden werden durch unverzinsliche, werthaltige, zu garantierende Papiere gedeckt. Näheres regelt ein Gesetz.

(5)

Neue Schuldenaufnahmen für den Staats- oder die Bezirkshaushalte sind allgemein unzulässig. In besonderem Fall steht eine vorübergehende begrenzte Schuldenaufnahme bei unüberbrückbarem Finanzbedarf unter dem Vorbehalt der Volksabstimmung.

(6)

Umgehungs- oder Schattenhaushalte sowie Trickfinanzierungen durch Verschieben in die Zukunft hinein sind unzulässig und strafbar.

(7)

Die innerstaatliche Steuer-, Beitrags-, Abgaben-, und Gebührenerhebung hat sich auf das Notwendigste und die Zukunftsvorsorge zu beschränken und darf 15 % Maximalbelastung nicht überschreiten. Es wird für alle Kapitalmarktgeschäfte eine Steuer von 1 % erhoben. Die Zollerhebung hat sich nach dem gesamtwirtschaftlichen Interesse auszurichten.

(8)

Die Gesetzgebung zur Steuer-, Zoll-, Abgaben- und Gebührenerhebung ist so einfach zu gestalten, dass weder Unverständlichkeit, finanzielle Überbeanspruchung durch Überhebung noch Kriminalisierung des durchschnittlich gebildeten Zahlungspflichtigen möglich ist. Überhebung ist unzulässig. Das Nähere regeln Gesetze.

(9)

Es wird eine Einheitssteuer auf jedwede innerstaatlichen Einnahmen oder anderen geldwerten Erträgen von 15 % erhoben. Die Ausfuhr unterliegt der halben Einheitssteuer mit 7,5 %. Abzüge für Vorleistungen, Gegen- und Aufrechnungen sind unzulässig. Die Erhebung erfolgt anonym und automatisiert an der Schnittstelle zwischen Zahlungsgeber und Zahlungsempfänger. Jedwede Veränderung des Einheitssteuerprozentsatzes ist zur Volksabstimmung vorzulegen. Weitere Steuererhebungen oder Steuern auf Steuern sind unzulässig.

(10)

Einmalige oder periodische Vermögensabgaben zu Sonderzwecken und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben bedürfen der Volksabstimmung und sind zweckgebunden.

(11)

Der Staat bedarf keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck, muss aber für zukünftige Verpflichtungen ausreichende Rückstellungen ansammeln. Die Verteilung des Finanzaufkommens des Staates ist vollständig zum Nutzen des Volkes bis auf die Bezirksebene hinab zu verwenden.

(12)

Sondervermögen des Staates sind unverzüglich in den Staatshaushalt aufzunehmen.

(13)

Die Regierungsbezirke bedürfen ebenfalls keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck.

(14)

Der Staat mietet seine notwendigen Ausstattungsressourcen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen vorrangig mit monatlichen Raten entsprechend seinem Anteil am monatlichen Finanzaufkommen. Nicht wirtschaftliche Prunkausstattungen und Prachtbauten sind durch Volkszustimmung zu genehmigen!

(15)

Die Veruntreuung oder grob fahrlässige Verschleuderung von öffentlichen Geldern ist ohne Straffreiheit strafrechtlich zu verfolgen.

Hinweis und Home

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