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Artikel 136

(Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes)

(1)

Der Staatsgerichtshof entscheidet:

  1.

über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

  2.

bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Staats- oder Kommunalrecht mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von Kommunalrecht mit sonstigem Staatsrecht auf Antrag der Regierung oder eines Drittels der Mitglieder des Parlaments;

  3.

bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen der Verfassung entspricht, auf Antrag der Regierung, des Parlamentes oder eines Regierungsbezirkes;

  4.

bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Staates und der Regierungsbezirke, insbesondere bei der Ausführung von Staatsrecht durch die Bezirke und bei der Ausübung der staatlichen Aufsicht;

  5.

in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regierungsbezirken, zwischen verschiedenen Regierungsbezirken oder innerhalb eines Regierungsbezirk, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

  6.

über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, sofern eine diesbezügliche Beschwerde nicht vom erstinstanzlichen Gericht abgeholfen wurde;

  7.

über Verfassungsbeschwerden von Regierungsbezirken wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Gesetz;

  8.

in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

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Damit wird das Bundesgrundgesetzgericht mit seiner perfiden Sonderrechtsnormensetzung ausgeschaltet und ein Gericht geschaffen, an dem die Richter dem GVG und der allgemeinen Gerichtsordnung unterworfen werden. Das Aussuchen von Verfahren nach Belieben mit unbegründeten Nichtannahmeentscheiden ist dann Vergangenheit, Hochbezahlte politische Spieler werden nicht mehr gebraucht. ⇒ mehr!

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