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Artikel 134

(Gliederung der Gerichtsbarkeit)

(1)

Die Gerichtsbarkeit ist in 4 Stufen gegliedert:
1. Bezirksgerichte;
2. Obere Staatsgerichte bezirksübergreifend;
3. Oberste Staatsgerichte:
4. Staatsgerichtshof.

(2)

Die Gerichtsbarkeit ist nach Arbeitsgebieten gegliedert:
/ 1. Zivilgerichte für Verfahren nach Bürgerlichem Recht, Patentrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Finanzrecht sowie allen Sachgebieten außer Verwaltungs- und Strafverfahren;
2. Strafgerichte für Verfahren der Strafverfolgung und Disziplinierung;
3. Verwaltungsgerichte für Verfahren um staatliche und behördliche Beschwer;

(3)

Es gelten ein einheitliches Gerichtsverfassungsgesetz und eine gemeinsame Prozessordnung an allen Gerichten.

(4)

Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Bisher in der Bundesrepublik tätige, für die Öffentlichkeit regelmäßig verschlossene Ausnahme- und Sondergerichte wie u. a. Richterdienstgerichte, Anwaltskammergerichte und sonstige Standesgerichte sind aufgelöst.

(5)

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und für die Bearbeitung von Verfahren mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung für den Staat ist ein Staatsgerichtshof zuständig.

(6)

Das Nähere regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Es ist eine umfassende Gerichts- und Rechtsreform zu bearbeiten, die vorrangig auf Vermeidung von Gerichtsverfahren aufgebaut sein soll. Da Rechtsbeugung und Strafvereitelung dabei unnachsichtig verfolgt werden sollen und dazu das Richterprivileg abgeschafft wird, werden auch keine zwei sich bei Justizverbrechen gegenseitig stützenden Gerichtsinstanzen mit Amts- und Landgericht mehr benötigt. ⇒ mehr!

Wenn man die Justizgewährleistungsverpflichtung eines Staates nicht in die Hände einer schwerkriminellen Organisation wie in der Bundesrepublik legt, ist auch nicht zu befürchten, dass dem Gesetz nicht schon in der I. Instanz genüge getan wird und nicht die nächste Instanz Justizverbrechen der Eingangsinstanz decken muss, bzw. wird! Dafür ist die unmittelbare Strafandrohung auch gegen Richter angedacht.

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Flyer zu Artikel 134

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