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Artikel 130

(Polizeieinsatz bei Staatsnotstand)

(1)

Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Staates oder eines Regierungsbezirkes kann ein Regierungsbezirk Polizeikräfte anderer Regierungsbezirke sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Grenzschutzes anfordern.

(2)

Ist der Regierungsbezirk, in der die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Regierung die Polizei in diesem Regierungsbezirk und die Polizeikräfte anderer Regierungsbezirke ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Grenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Parlamentes aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Regierungsbezirkes, so kann die Regierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Verwaltungen der Regierungsbezirke Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

(3)

Die Gesetze können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

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