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Artikel 129

(Verwaltung der Straßen)

(1)

Der Staat ist Eigentümer alle öffentlichen Autobahnen und Straßen im Fern- und Nahverkehr.

(2)

Die Regierungsbezirke oder die nach Gesetz zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Autobahnen und sonstigen Straßen des Fernverkehrs nur nach Auftrag des Staates.

(3)

Die Nahverkehrswege werden durch die Regierungsbezirken verwaltet, soweit eine Auftragverwaltung vertraglich vereinbart wird.

(4)

Die Regelungen können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

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