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Artikel 128

(Verwaltung der Wasserstraßen)

(1)

Der Staat ist Eigentümer aller bisherigen deutschen Wasserstraßen.

(2)

Der Staat verwaltet die Wasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Wasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Regierungsbezirkes liegen, diesem Regierungsbezirk auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Regierungsbezirke, so kann der Bund den Regierungsbezirk beauftragen, für den die beteiligten Regierungsbezirke es beantragen.

(3)

Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der regionalen Kultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Regierungsbezirken zu wahren.

(4)

Die Regelungen können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

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