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Artikel 127

(Staatsbank)

(1)

Der Staat errichtet eine streng unabhängige Währungs- und Notenbank als Zentralbank.

(2)

Die Zentralbank ist für die Währungsdeckung, Währungsstabilität und Kaufkraft verantwortlich.

(3)

Nur die Zentralbank darf Geldschöpfung im Rahmen ihrer Zielvorgaben in Deutschland betreiben.

(4)

Der Vorstand der Zentralbank wird durch Volksabstimmung bestimmt und abgewählt.

(5)

Näheres bestimmt ein Gesetz.

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