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Artikel 125

(Eisenbahnverkehrsverwaltung)

(1)

Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Staates wird in staatseigener Verwaltung geführt. Durch Gesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Regierungsbezirken als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2)

Der Staat nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Staates hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden.

(3)

Eisenbahnen des Staates werden als öffentliches Eigentum geführt und unterhalten.

(4)

Der Staat gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Staates sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(5)

Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Parlamentes. Der Zustimmung des Parlamentes bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Staats, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Staates an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Staates regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

(6)

Die Gesetze können durch Volksbegehren und Volksabstimmung angenommen oder verworfen werden.

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