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Artikel 118

(Auftragsverwaltung)

(1)

Führen die Regierungsbezirke die Gesetze im Auftrage des Staates aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Regierungsbezirken, soweit nicht Gesetze mit Zustimmung durch Volksabstimmung etwas anderes bestimmen.

(2)

Die Regierung kann mit Zustimmung des Parlamentes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Arbeiter und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3)

Die Bezirksbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten staatlichen Behörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Regierung es für dringlich erachtet, an die obersten Bezirksbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Bezirksbehörden sicherzustellen.

(4)

Die Aufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Regierung kann zu diesem Zweck Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

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