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Artikel 113

(Aufsichtsbefugnis)

(1)

Die Regierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Staat das Recht der Gesetzgebung zusteht.

(2)

Soweit die Gesetze von den Regierungsbezirksbehörden auszuführen sind, kann der Staat allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Gesetze zu den Regierungsbezirksbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden staatliche Beauftragte zu entsenden.

(3)

Die Bezirksregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen des Staates Mängel, die bei der Ausführung der Gesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl der Staat als die Bezirksregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshof anrufen, soweit nicht durch Gesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.

Hinweis und Home

Die Bezirksregierungen können auch die Kommunalgesetze durchführen. ⇒ mehr!

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