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Artikel 108

(Rahmenvorschriften)

(1)

Der Staat hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 107 im Wege der Gesetzgebung für die Regierungsbezirke Basis- und Rahmenvorschriften zu erlassen über:

  1

das Melde- und Ausweiswesen;

  2

das Recht der Beschäftigten aller öffentlichen Körperschaften;

  3

Vergütung für öffentliche Bestellungen;

  4

die allgemeinen Rechtsverhältnisse der öffentlichen Medien;

  5

die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften;

  6

Kinderkrippen und Vorschulstätten, das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen;

  7

das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;

  8

den Naturschutz, die Landschaftspflege, den Bodenschutz, den Wasserhaushalt und die Luftreinheit;

  9

den Tierschutz und das Jagdwesen;

  10

die Verscherungs- und Gesundheitsfürsorge;

  11

das Bestattungswesen;

  12

den Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland.

Hinweis und Home

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