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Artikel 98

(Zustandekommen der Gesetze)

(1)

Ein durch Volksabstimmung zu bestätigendes Gesetz tritt nach der Zustimmung durch die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten am Tage nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in Kraft.

(2)

Das Abstimmungsergebnis ist unverzüglich nach seiner Ermittlung zu veröffentlichen und das Gesetz im nächsten Deutschen Gesetzblatt wiederzugeben.

(3)

Jede Volksabstimmung wird auf Fehler und Fälschungen hin überprüft und ist bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen zu wiederholen. Näheres regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Bei elektronischer Abstimmung ist nach Schluss der Wahlperiode mit der Auszählung der Briefwähler und Vorortwähler das amtliche Ergebnis zu verkünden. ⇒ mehr!

Wahlprüfungen finden zu jeder Wahl statt. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!