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Artikel 93

(Vertrauensfrage)

(1)

Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentes, so wird auf Vorschlag des Parlamentsvorsitzenden binnen einundzwanzig Tagen die Neuwahl des Ministerpräsidenten und des Parlamentes betrieben.

(2)

Zwischen dem Antrag und der Abstimmung des Parlamentes müssen achtundvierzig Stunden liegen.

(3)

Durch Volksabstimmung können Neuwahlen durch die Mehrheit aller Wahlberechtigten gefordert werden. Die Volksabstimmung ist auf Volksbegehren hin durchzuführen. Näheres regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

n der Bundesrepublik wurde unter Gerhard Schröder (SPD) mit Hilfe einer manipulierten Vertrauensfrage eine Neuwahl aus Parteienkalkül heraus herbeigetrickst. Wieder war es der Parteiwille von nur wenigen Parteinoberen mit den von ihnen über Wahllisten gesteuerten Parteigenossen, die das gesamte Volk vorgeführt hatten. ⇒ mehr!

Das so genannte Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung hat die diesbezügliche Wahlanfechtung lachend ohne Annahmebegründung abgewehrt. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!