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Artikel 90

(Befehls-, Kommandogewalt)

(1)

Der Minister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten.

(2)

Bei ernsthafter Gefahr und Auftreten von kriegerischen Spannungs- und Verteidigungfällen übernimmt der Ministerpräsident als Vorsitzender eines Krisenstabes die Befehlgewalt.

(3)

Das Volk soll so bald als möglich zu seiner Zustimmung befragt werden.

(4)

Näheres regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Die Gefahrenlage und das Auftreten von kriegerischen Spannungsfällen ist begründet vor dem Parlament zu erklären, sobald es die Lage zulässt. ⇒ mehr!

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