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Artikel 83

(Indemnität, Immunität der Abgeordneten)

(1)

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Dies gilt nicht bei nachgewiesener Vorteilsannahme oder Untreue.

(2)

Wegen einer mit Haftstrafe bedrohten nachweisbaren Handlung darf ein Abgeordneter zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

(3)

Die Genehmigung des Parlamentes ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines solchen Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 11 erforderlich.

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