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Artikel 80

(Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten; Ausschuss für Verteidigung)

(1)

Das Parlament bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2)

Die Ausschüsse haben auch die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Hinweis und Home

Sensible Untersuchungsgegenstände können immer noch durch den begründeten Ausschluss der Öffentlichkeit bearbeitet werden. Allerdings sind solche zu akzeptierenden Begründungen nicht mehr einfach zu behaupten und gegebenenfalls mit Beschwerde des Bürgerbüros angreifbar. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!