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Artikel 73

(Wahlen zum Parlament und zum ersten Ministerpräsidenten)

(1)

Die Verfassung ist angenommen, wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem durch die Verfassungsinitiative-Initiatoren verkündeten Abstimmungsbeginn mehr als die Hälfte der von wahlberechtigten Deutschen abgegebenen Stimmen die Verfassung durch Zustimmung angenommen haben. Wahlberechtigt sind alle Deutschen nach dem deutschen Staatsangehörigengesetz in der völkerrechtlich verbindlichen Fassung vom 07.05.1945. Das Wahlergebnis wird 14 Tage nach Beendigung der Wahlperiode durch die überprüfbare Niederlegung der Abstimmungsverzeichnisse verkündet, womit die Verfassung in Kraft tritt.

(2)

Für die Wahl zum ersten Parlament und des ersten Ministerpräsidenten in Deutschland nach Inkrafttreten der Verfassung innerhalb von 60 Tagen gelten die folgenden Bestimmungen aus dieser Verfassung. Die Wahlleitung der Wahlen zum ersten Parlament und des ersten Ministerpräsidenten wird nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen dieser Verfassung dem amtierenden Präsidenten des bundesrepublikanischen Bundestages, seinen Vertretern und seinem Stab zur verfassungsgetreuen Unterstützung als dienstverpflichtet übertragen. Soweit jemand die Arbeit verweigern, wird er als Saboteur unverzüglich nach deutschem Recht verhaftet. Verweigern alle Dienstverpflichteten die Wahldurchführung, so wird ein durch das Volk spontan zu bildender Verfassungswahlrat die Wahlorganisation mit beschlagnahmten bundesrepublikanischen öffentlichen Mitteln übernehmen. Das Volk darf nach Art. 9 alle greifbaren Mittel zur Unterstützung des Verfassungswahlrates ergreifen.

(3)

Danach regelt ein Gesetz alle weiteren Wahlen, dass durch Volksabstimmung bestätigt werden muss.

(4)

Die Wahlpflicht wird eingeführt. Wer zweimal hintereinander ohne Entschuldigung nicht wählt, verliert sein Wahlrecht für 9 Jahre. Näheres regelt ein Gesetz nach der Wahl des ersten deutschen Parlamentes nach dieser Verfassung.

(5)

Die Abgeordneten des deutschen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt per Mehrheitswahl gewählt. Sie sind Treuhänder des ganzen Volkes, an Parteien, Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(6)

Wahlberechtigt ist jeder deutsche Staatsangehörige, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist jeder deutsche Staatsangehörige, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(7)

Jeder für das Parlament passiv Wahlberechtigte muss sich mit der Zustimmung durch 5000 Unterschriften von aktiv Wahlberechtigten, selbst als Wahlkandidat beim Wahlleiter anmelden und direkt wählen lassen.

(8)

Die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Staat und den Regierungsbezirken kann gesetzlich beschränkt werden.

(9)

Die einschränkende Vorauswahl von Kandidaten zur Parlamentswahl durch Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Parteien ist unzulässig. Eine Wahl ohne Wahlalternative ist unzulässig.

(10)

Die Wahlteilnahme ist unabhängig von einer Wahlentscheidung für Staat oder Regierungsbezirken von jedem Ort im souveränen Teil Deutschlands persönlich, per Briefwahl und von überall mittels elektronischer Wahlunterstützung zu ermöglichen.

(11)

Die gewählten Abgeordneten sind ohne einen Fraktionszwang bevollmächtigt, ihre verantwortliche Treuhandschaft für das Volk auszuüben. Freiwillige, auch wechselnde Zusammenschlüsse unterliegen nur ihrer Gewissensentscheidung. Direkter oder indirekter Entscheidungszwang ist unzulässig.

(12)

Vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen, die in den letzten 6 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr ohne Bewährung durch ein deutsches Gericht verurteilt worden sind. Bundesrepublikanische Gerichtsurteile bedürfen einer Überprüfung zur entgültigen Entscheidung über eine Wahlbeteiligungsberechtigung in Deutschland.

Hinweis und Home

Die Bildung eines parlamentarischen Treuhandgremiums und die direkte Wahl des ersten deutschen Ministerpräsidenten nach der Annahme der Verfassung mit einer möglichst breiten Zustimmung des Volkes, dass damit die Durchsetzung notfalls auf der Straße fordern kann, muss sich auf die bis dahin noch bestehenden Strukturen der Bundesrepublik als vorgeblicher Rechtsstaat stützen. Die Dienstverpflichtung des Bundestagspräsidenten mit seinem Stab als zur Zeit tatsächlicher Wahlbetrüger und Wahlfälscher schafft ihm die Möglichkeit, sich in gewissen Maß zu rehabilitieren. Die Übergangsbestimmungen dieser Verfassung werden ihm aufzeigen, was bei Arbeitsverweigerung zum Nachteil des deutschen Volkes droht. ⇒ mehr!

Die beobachtete ständige Willkür an bundesrepublikanischen Gerichten erfordert es, den Wahlteilnahmeberechtigungsentzug wegen Haftstrafen unbedingt zu überprüfen. Die bundesrepublikanische Un-Rechtsprechung mit nachweislich vielfach sogar durch "Richter" gefälschten und/oder falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumenten erfordern diese Maßnahme. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 73

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!