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Artikel 70

(Neugliederung des Staatsgebietes)

(1)

Das Staatsgebiet kann auch nach Inkrafttreten der Verfassung neu gegliedert werden, um jederzeit zu gewährleisten, dass die Regierungsbezirke nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2)

Maßnahmen zur Neugliederung des Staatsgebietes ergehen durch Gesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.

(3)

Der Volksentscheid findet in den Regierungsbezirken statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neuer oder neu umgrenzter Regierungsbezirk gebildet werden soll (betroffene Regierungsbezirke). Abzustimmen ist über die Frage, ob der betroffene Regierungsbezirk wie bisher bestehen bleiben soll oder ob der neue oder neu umgrenzte Regierungsbezirk gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Regierungsbezirkes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen der betroffenen Regierungsbezirke jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Regierungsbezirk eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn im Gesamtgebiet der betroffenen Regierungsbezirke eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung wählt.

(4)

Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Regierungsbezirkskonglomerat, dessen Teile in mehreren Regierungsbezirken liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Parlament Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Regierungsbezirkzugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Gesetz innerhalb von zwei Jahren dazu ein Gesetz zur Abstimmung durch das Volk vorzulegen.

(5)

Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Regierungsbezirkszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt die Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Regierungsbezirkszugehörigkeit nach Absatz 3 zu, so ist das Gesetz angenommen.

(6)

Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens 50 % der Wahlberechtigten. Im Übrigen wird das Nähere über Volksbefragung, Volksentscheid und Volksbegehren durch ein Gesetz geregelt; dieses muss auch vorsehen, dass Volksbegehren oder abgelehnte Gesetzesvorlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden dürfen.

(7)

Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Regierungsbezirke können durch Verträge der beteiligten Regierungsbezirke, wenn das Gebiet, dessen Bezirkszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Die Verträge bedürfen der Volkszustimmung entsprechend Absatz 5 und 6.

Hinweis und Home

Nach der Verfassungsannahme muss die Möglichkeit gegeben sein, die Regierungsbezirke entsprechend dem Willen der Wahlberechtigten anzupassen oder zu verändern. Im Rahmen des Verfassungsentwurfes können diesbezügliche Vorstellungen wegen ihrer Vielfaltigkeit nicht erschöpfend berücksichtigt werden. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!