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Artikel 68

(Staatliches Territorium)

(1)

Das deutsche Staatsgebiet ist in tatsächlich souverän regierbare Verwaltungsgebiete als Regierungsbezirke und sonstige zugehörige unter zeitweiliger fremder Verwaltung gegliedert.

(2)

Der Regierungsbezirk wird durch einen Regierungspräsidenten verwaltet.

(3)

Der in freier und geheimer Wahl angebotene freiwillige Beitritt von beitrittswilligen Ländern und Gebieten ist durch Volksentscheid des Deutschen Volkes zu entscheiden.

Hinweis und Home

Staatsgebietsänderungen oder die Wiederherstellung der Hoheit über die nach Art. 73 der UNO-Charta besetzten oder treuhänderisch verwalteten deutschen Staatsgebiete sollen nur durch friedliche Vertragsverhandlungen geregelt werden, die der Volkszustimmung bedürfen. ⇒ mehr!

Die Regierung der Regierungsbezirke geschieht in den souverän regierbaren Staatsgebieten durch Regierungspräsidenten nach staatlich einheitlichen Gesetzen in ganz Deutschland. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 66 bis 69

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