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Artikel 65

(Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung)

(1)

Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2)

Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist innerhalb von 24 Stunden eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3)

Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn nach gewährter Akteneinsicht zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Festgenommene darf sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen, bevor er sich äußert. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4)

Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung gegen einen Betroffenen oder Festgehaltenen ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

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