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Artikel 64

(Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden)

(1)

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in Deutschland oder einem anderen Staat nach dessen Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Hinweis und Home

Doppelte Bestrafungen wegen derselben Straftaten sind verboten. ⇒ mehr!

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