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Artikel 61

(Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht)

(1)

Jede Person, deren durch den Staat Deutschland garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht ohne Vorauszahlung von Gerichtsgebühren einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2)

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten staatlichen Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

(3)

Gerichtsverfahren in einer Instanz über mehr als 2 Jahre Dauer hinweg sind unzulässig und bewirken Schadensersatzpflicht.

(4)

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(5)

Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig.

(6)

Jede Person kann sich selbst vor Gericht vertreten oder beraten, verteidigen und vertreten lassen.

(7)

Anwaltszwang ist ausgeschlossen. Soweit eine Partei erkennbar anwaltliche Hilfe benötigen könnte, ist diese nur beratend zulässig und das Handeln aus solcher Hilfe nicht verpflichtend für die Partei. Willenserklärungen erfolgen immer durch die geschäftsfähige Partei selbst.

(8)

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Hinweis und Home

Der Anwaltzwang verhindert effektiv den Beschwerderechtsweg in fast allen bundesrepublikanischen gerichtlichen Verfahren. Durch das juristische Standesrecht ist der in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein geborener Partei- und Mandantenverräter. Dafür erhält er unabhängig von seiner anwaltlichen Leistung auch noh ein Honorar nach Gesetz. ⇒ mehr!

Der Verrat von Rechtsanwälten ist derart zahlreich, dass die Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch dazu ganze Aktenberge für die Bearbeitung nach dem Stillstand der Rechtspflege in Deutschland archivieren musste. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 61

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