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Artikel 56

(Recht auf Zugang zu Dokumenten und Aufzeichnungen)

(1)

Als geheim dürfen staatliche Dokumente und Aufzeichnungen nur nach strenger richterlicher Prüfung eingestuft werden und nur, wenn staatsbedrohende Interessen vorliegen.

(2)

Nicht geheime staatliche Dokumente und Aufzeichnungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen.

(3)

Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland hat bei Nachweis eines Rechtschutzinteresses das uneingeschränkte Recht auf Zugang zu den Dokumenten und Aufzeichnungen der öffentlichen Verwaltung, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte.

(4)

Näheres regelt ein Gesetz.

Hinweis und Home

Zur Durchsetzung des ordentlichen rechtlichen Gehörs sind alle staatlichen Dokumente der uneingeschränkten persönlichen Akteneinsicht zugänglich zu machen. In der Bundesrepublik werden besonders an den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit zahlreichen gefälschten und/oder falschbeurkundeten Dokumenten Verfahren undurchsichtig geführt, weil die Akten und Belege den Rechtbegehrenden jederzeit vorenthalten werden können. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 56

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