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Artikel 55

(Recht auf gute Verwaltung)

(1)

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen des Staates unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)

Verwaltungsverfahren in einer Bearbeitungsinstanz über mehr als 2 Jahre hinweg sind unzulässig und schadensersatzverpflichtend.

(3)

Dieses Recht umfasst insbesondere

   -

das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;

   -

das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;

   -

die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen.

(4)

Jede Person hat Anspruch darauf, dass der Staat den durch seine Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen entsprechen.

Hinweis und Home

Die Verschleppung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geschieht in der Bundesrepublik bei aufgeflogenen Dokumentenfälschungen z. B. in Grundbuchakten, mühelos über 20 Jahre hinweg, um keine für Behördenmitarbeiter nachteilige Feststellungen treffen zu müssen. Die Gerichte decken solchen Behördenbetrug regelmäßig. Der neue Verfassungsentwurf macht dieses Vorgehen bei Strafe unmöglich. ⇒ mehr!

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