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Artikel 53

(Aktives und passives Wahlrecht)

(1)

Deutsche beteiligen sich an allen wesentlichen staatlichen Entscheidungen im Wege des Rechtes auf umfassende Volksentscheide persönlich und/oder durch elektronische Stimmabgaben. Näheres regelt ein Gesetz.

(2)

Die Mitglieder der deutschen Volksvertretungen und Staatsorgane werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Hinweis und Home

Gewählt werden können nur einzelne natürliche Personen, die sich vor der Wahl den Wählern vorgestellt und registriert lassen haben, Wahllisten sind ausgeschlossen . Näheres regelt ein Wahlgesetz. ⇒ mehr!

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