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Artikel 50

(Tier- und Pflanzenschutz)

(1)

Die missbräuchliche und unnatürliche Behandlung, Haltung und Nutzung von Tieren und Pflanzen sowie die Gefahr einer Ausrottung wird durch Gesetz verhindert.

(2)

Die Nutzung von ausreichenden Vorkommen von natürlichen oder produzierten Nutz- und Heilpflanzen und Vitaminen in einer die Gesundheit nicht schädigenden Dosierung ist uneingeschränkt gestattet.

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