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Artikel 36

(Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen)

(1)

Religion und Glauben sind Privatangelegenheit.

(2)

Der Staat hat sich einer Finanzierung der Glaubensbetätigung zu enthalten.

(3)

Der Staat achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Hinweis und Home

Der Staat wird keine Glaubensgemeinschaft durch Gesetze oder aus Steuermitteln finanzieren. Aufbau und Finanzierung der Einrichtungen und des Personals einer Glaubensgemeinschaft ist Privatangelegenheit und nur im Rahmen geltender Gesetze zulässig, um jegliche Beeinflussung des Gemeinwesens in anderen öffentlichen Angelegenheiten außerhalb der Glaubensphäre zu unterbinden. ⇒ mehr!

Plattform zur Diskussion mit Anpassungsvorschlägen zum obigem Verfassungsartikel via Crowd Sourcing nach Isländischem Vorbild ⇒ mehr!