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Artikel 28

(Eigentumsrecht)

(1)

Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes materielle und immaterielle Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.

(2)

Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.

(3)

Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Es sind strenge Anforderungen an die Beweise zu stellen, bloße Behauptungen sind unzulässig.

(4)

Geistiges Eigentum wird geschützt.

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In der Bundesrepublik wird das Eigentum durch zahlreiche Behörden und öffentlichen Körperschaften durchgreifend bedroht, die mit eigenen Vollstreckungsstellen sogar ohne richterliche Kontrolle vollstreckbare Bescheide ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlagen ausstellen und selbst auch noch vollstrecken. ⇒ mehr!

Die wirtschaftliche Vernichtung von Deutschen durch den Staat oder andere dubiose Strukturen wird nach dieser Verfassung nicht mehr möglich sein oder erlaubt werden. ⇒ mehr!

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