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Artikel 23

(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

(1)

Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2)

Zwangsmitgliedschaften in Weltanschauungsgemeinschaften, Kirchen, Kammern, Körperschaften, Verbänden, Zünften, Sekten, Logen und anderen Vereinigungen sind verboten.

(3)

Politische Parteien und eine Vereinigung haben keine besonderen Vorrechte vor anderen Zusammenschlüssen und Einzelpersonen. Diesbezügliche Gesetze sind unzulässig.

(4)

Der Staat betreibt keine öffentlich unterstützte Subventionierung, Finanzierung oder Forderungsbeitreibung für freiwillige Vereinigungen.

Hinweis und Home

Der eigentlich vernünftige Wesensinhalt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik insbesondere in den Artikel 1-20, 79 und 101, 103 ist systematisch durch die Ämterkorruption der Parteien ausgehöhlt worden, die auch alle richterliche Kontrolle durch parteiische Besetzung der Richterstellen bis zum Bundesgrundgesetzgericht hinauf zu verhindern wussten. Die Parteien in der Bundesrepublik funktionieren faktisch wie eine Einheitspartei durch den würgenden Zugriff der Parteiführungen auf die Bundestagsabgeordneten, die bei Aufbegehren einfach ihre nach dem GG unzulässigen Wahllistenplätze und Wahlkampfunterstützungen mit Parteikräften und öffentliche Finanzmitteln entzogen erhalten. Die Parteien insgesamt haben damit die gleiche Macht wie zwischen 1933 und 1945 eine bekannte Einheitspartei. Sie benutzen diese Macht konsequent zum Machterhalt und sehr häufig gegen die Interessen des deutschen Volkes! ⇒ mehr!

Da jede neue Partei durch die Organisationen nur zugelassen wird, wenn sie sich diesen Machenschaften uneingeschränkt unterwerfen und dafür das Grundgesetz anerkennen, kann sich das deutsche Volk niemals von den Besatzerkollaborateuren befreien, wenn es sich nicht eine diesbezüglich klare Verfassung gibt. Erst wenn es dann feststellt, dass es seine Verfassung nicht durchsetzen darf und kann, würde es vermutlich nach weiter andauernder Ausplünderung für das Ausland erwachen. ⇒ mehr!

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Flyer zu Artikel 23

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