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Artikel 7

(Geltung und Rechtsweg)

(1)

Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(2)

Wird jemand in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(3)

Verletzt jemand deutsche Gesetze, so unterliegt er ohne Ausnahme dem Rechtsweg.

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