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Artikel 4

(Staatsangehörigkeit, Staatsangehörige)

(1)

Die deutsche Staatsangehörigkeit bestimmt sich weiterhin nach dem RuStAG vom 22.07.1913 und heißt nun "Deutschland".

(2)

Personen mit mindestens einem deutschen Elternteil haben das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.

(3)

Deutsche können nur die deutsche Staatsangehörigkeit und keine weitere besitzen.

(4)

Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit lässt die deutsche Staatsangehörigkeit erlöschen.

(5)

Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit kann begründet beantragt werden.

(6)

Einzelheiten regelt ein Staatsangehörigengesetz.

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