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Artikel 3

(Staatsgebiet)

(1)

Auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 und des SHAEF Gesetzes Nr. 52 Artikel IX e besteht das Territorium Deutschlands aus den Gebieten der deutschen Länder in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.

(2)

Völkerrechtlich unabdingbare Gebiets- und Ausgleichsansprüche sind entsprechend Völkerrecht zu regeln.

(3)

Andere Gebiete können nach internationalem Recht durch Gesetz aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.

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Staatsgebietsänderungen oder die Wiederherstellung der Hoheit über nach Art. 73 der UNO-Charta besetzten oder treuhänderisch verwalteten deutschen Staatsgebiete sollen nur durch friedliche Vertragsverhandlungen geregelt werden, die der Volkszustimmung bedürfen. ⇒ mehr!

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